Einordnung Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Anlagen, Systeme und Einrichtungen, deren Ausfall oder Beeinträchtigung erhebliche Folgen für die öffentliche Versorgung hätte. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) definiert sie als Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen.
Ausschlüsse Manche Sektoren wurden aus dieser Regulierung ausgenommen, z.B. Finanzen und Versicherungen
Behördenkoordination BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) teilen sich die Zuständigkeiten
Stadtwerke Ein Stadtwerk, das mehr als 500.000 Personen mit Strom versorgt: KRITIS-Betreiber im Sektor Energie
Rechenzentren Ein Rechenzentrum, das Hosting für mehrere Krankenhäuser betreibt: Potenziell KRITIS im Sektor IT & TK, zusätzlich NIS2-relevant
Logistikdienstleister Ein mittelständischer Logistikdienstleister, der Arzneimittel für Apotheken und Kliniken transportiert: Prüfung auf NIS2-Relevanz empfohlen
IT-Systemhäuser Ein IT-Systemhaus, das Fernwartung für Wasserwerke anbietet: Kein KRITIS-Betreiber, aber NIS2-relevant als wesentlicher Dienstleister
IT-Systemhäuser Ein IT-Systemhaus, das Fernwartung für Wasserwerke anbietet: Kein KRITIS-Betreiber, aber NIS2-relevant als wesentlicher Dienstleister
01 Erstens: Schwellenwerte werden angepasst. Was heute noch außerhalb der KRITIS-Pflicht liegt, kann nach der nächsten Überarbeitung der BSI-KritisV darunterfallen.
02 Zweitens: NIS2 greift unabhängig von KRITIS-Schwellenwerten. Viele Unternehmen, die knapp unter dem KRITIS-Schwellenwert liegen, fallen dennoch als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung unter NIS2.
03 Drittens: Bund und Länder können weitere Unternehmen als KRITIS-relevant einstufen, auch wenn diese die Schwellenwerte nicht erreichen.
„Wir betreiben keine kritische Anlage selbst." Stimmt möglicherweise – aber als Dienstleister für einen KRITIS-Betreiber können Sie unter NIS2 als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung eingestuft werden. Die Pflichten sind dann vergleichbar.
„Wir sind zu klein für KRITIS." Größe allein ist kein Schutz. KRITIS-Betroffenheit hängt an Anlagenkapazität und Versorgungsrelevanz – nicht an Mitarbeiterzahl oder Umsatz. Ein kleines Wasserwerk kann KRITIS-pflichtig sein, ein großer Konzern in einer anderen Branche nicht.
„NIS2 ersetzt KRITIS." Nein. Beide Regelwerke existieren nebeneinander und folgen unterschiedlicher Logik. Wer KRITIS-relevant ist, kann gleichzeitig unter NIS2 fallen – mit zusätzlichen Pflichten.
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS): Aufbau und Betrieb eines ISMS nach anerkanntem Standard (ISO/IEC 27001 oder BSI IT-Grundschutz)
Regelmäßige Audits: Alle drei Jahre ist ein Nachweis gegenüber dem BSI zu erbringen – durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen
Nachweis beim BSI: Die Ergebnisse müssen dem BSI aktiv übermittelt werden. Das BSI kann bei Mängeln Maßnahmen anordnen
Zu späte Einstufungsprüfung: Unternehmen stellen erst kurz vor einem Audit fest, dass sie KRITIS-pflichtig sind. Dann fehlt die Zeit für einen ordentlichen ISMS-Aufbau.
Fehlende Dokumentation: Die Betroffenheitsprüfung wurde mündlich besprochen, aber nicht dokumentiert. Das BSI akzeptiert keine mündlichen Aussagen.
ISMS ohne KRITIS-Fokus: Ein ISO-27001-Zertifikat allein reicht nicht aus, wenn KRITIS-spezifische Anforderungen (z. B. Verfügbarkeit, Meldeprozesse) nicht explizit adressiert sind.
Kontaktstelle nicht erreichbar: Die beim BSI registrierte Kontaktstelle ist im Urlaub oder hat das Unternehmen verlassen. Das BSI erwartet 24/7-Erreichbarkeit.
NIS2 wird übersehen: Unternehmen, die ihre KRITIS-Pflichten erfüllen, vergessen, parallel die NIS2-Betroffenheit zu prüfen.