NIS2: Wer ist betroffen? So prüfen Geschäftsführung und IT-Leitung ihre Betroffenheit

NIS2: Wer ist betroffen? So prüfen Geschäftsführung und IT-Leitung ihre Betroffenheit

NIS2: Wer ist betroffen? So prüfen Geschäftsführung und IT-Leitung ihre Betroffenheit

Warum die Frage „Bin ich von NIS2 betroffen?“ jetzt entscheidend ist

Für viele Unternehmen in Deutschland ist NIS2 kein abstraktes EU-Regelwerk mehr, sondern eine konkrete Managementaufgabe. Spätestens mit dem Start des NIS2-Registrierungsportals des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist klar: Die Frage „Wer ist von NIS2 betroffen?“ muss jetzt beantwortet werden.

Betroffene Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, sich im BSI-Portal zu registrieren und ihre Einstufung selbst vorzunehmen. Ohne eine belastbare NIS2 Betroffenheitsprüfung lässt sich nicht beurteilen, ob diese Pflicht besteht – und ob ein Unternehmen als wichtige Einrichtung gilt.

Für die Geschäftsführung ist diese Einordnung entscheidend, weil NIS2 verankert Verantwortung explizit auf Leitungsebene. Haftung, Organisationspflichten und Nachweisanforderungen lassen sich nicht delegieren. Die IT-Leitung ist gefordert, die fachliche Grundlage zu liefern, häufig ohne klare juristische Orientierung.

In der Praxis zeigt sich: Unternehmen, die ihre Betroffenheit zu spät prüfen, verlieren Zeit und Handlungsspielraum. Budgets und Prioritäten lassen sich dann nur noch reaktiv steuern. Die Frage „Für wen gilt NIS2?“ ist damit keine Nebenfrage, sondern eine strategische Weichenstellung.

Was bedeutet „NIS2 betroffen“ aus rechtlicher Sicht?

„Von NIS2 betroffen“ zu sein ist keine technische Einstufung, sondern eine rechtliche. Die Richtlinie legt fest, welche Unternehmen und Einrichtungen bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterliegen – unabhängig davon, wie gut ihre IT aktuell aufgestellt ist.

In der Praxis wird NIS2 häufig mit Sicherheitsmaßnahmen gleichgesetzt. Rechtlich geht es jedoch zunächst ausschließlich um den Geltungsbereich. Die zentrale Frage lautet: Fällt mein Unternehmen nach objektiven Kriterien unter die Richtlinie – ja oder nein?

Die Betroffenheit entsteht kraft Gesetzes. Es gibt keinen Bescheid und keine vorherige Benachrichtigung. Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, ihre Einordnung vorzunehmen und diese im Zweifel gegenüber Behörden zu begründen. Genau deshalb ist die Betroffenheitsprüfung haftungsrelevant für Geschäftsführung und IT-Leitung.

Aussagen wie „Wir betreiben keine kritische Infrastruktur“ oder „Wir sind nur Dienstleister“ sind rechtlich nicht ausreichend. NIS2 bewertet nicht die IT-Architektur, sondern die Rolle eines Unternehmens im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kontext.

Diese Unternehmen fallen grundsätzlich unter die NIS2-Richtlinie

Die Richtlinie unterscheidet zwischen kritischen und wichtigen Einrichtungen. Maßgeblich ist nicht die individuelle Sicherheitslage, sondern die formale Einordnung.

Kritische Einrichtungen (KRITIS-nah)

Zu den betroffenen Einrichtungen zählen insbesondere Betreiber kritischer Infrastruktur (KRITIS) sowie Unternehmen aus Sektoren mit hoher Kritikalität. Dazu gehören unter anderem Energie, Wasser, Verkehr, Gesundheitswesen sowie Teile der digitalen Infrastruktur. Entscheidend ist, dass bestimmte Schwellenwerte erfüllt werden.

Wichtige Einrichtungen

Der Kreis der wichtigen Einrichtungen ist deutlich größer. Er umfasst viele Unternehmen, die sich selbst nicht als kritisch wahrnehmen, etwa aus Industrie, IT-Dienstleistung, Logistik, Chemie oder Anbieter digitaler Dienste. Auch Teile der öffentlichen Verwaltung können betroffen sein.

In der Beratungspraxis zeigt sich, dass gerade mittelständische Unternehmen ihre Betroffenheit unterschätzen. Dennoch nehmen sie zentrale Rollen in Lieferketten ein.

Abgrenzung zu „nicht betroffen“

Nicht jedes Unternehmen ist automatisch betroffen. Kleine Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte sind in der Regel ausgenommen. Die Abgrenzung wird jedoch komplex bei Tochtergesellschaften, Konzernstrukturen oder gemischten Geschäftsmodellen.

NIS2-Betroffenheit: Welche Kriterien wirklich zählen

Ob ein Unternehmen von NIS2 betroffen ist, entscheidet sich nie an einem einzelnen Punkt. Relevant ist das Zusammenspiel mehrerer Kriterien.

Ein zentrales Kriterium ist die Unternehmensgröße. NIS2 richtet sich in der Regel an Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro. In bestimmten Konstellationen greift die sogenannte Size-Cap-Regel, bei der auch Unternehmen mit 43 Millionen Euro Umsatz relevant sein können.

Wichtig: Verbundene Unternehmen können gemeinsam betrachtet werden. In der Praxis werden Gesellschaften häufig isoliert geprüft, obwohl sie wirtschaftlich zusammengehören.

Weitere entscheidende Kriterien sind die Branche, die Rolle in Lieferketten sowie die Kritikalität der erbrachten Services. Diese Bewertung ist funktional, nicht technisch.

Welche Sektoren definiert NIS2?

Energie

Transport

Banken

Finanzmarktinfrastrukturen

Gesundheitswesen

Trinkwasserversorgung

Abwasserentsorgung

Digitale Infrastruktur

Digitale Dienste & IKT-Dienstleistungen

Öffentliche Verwaltung

Raumfahrt

Post- und Kurierdienste

Abfallwirtschaft

Chemische Industrie

Lebensmittelproduktion und -verarbeitung

Verarbeitendes Gewerbe

Anbieter von Managed Services

Forschungseinrichtungen mit hoher Kritikalität

Sektoren im Vergleich von NIS1 zu NIS2

Warum viele Unternehmen ihre NIS2-Betroffenheit falsch einschätzen

Fehleinschätzungen entstehen selten aus Unwissen, sondern aus falschen Annahmen. Ein häufiger Fehler ist die Gleichsetzung von NIS2 mit klassischer kritischer Infrastruktur (KRITIS). NIS2 erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich.

Auch Dienstleister bewerten ihre Rolle oft falsch. NIS2 betrachtet nicht nur Betreiber, sondern auch Unternehmen, die wesentliche Dienste für betroffene Einrichtungen erbringen.

Ein weiterer Fehler liegt in der isolierten Betrachtung von Tochtergesellschaften. Erst bei konsolidierter Prüfung werden Schwellenwerte überschritten.

Zudem wird die Betroffenheitsprüfung häufig zu technisch angegangen. Checklisten oder Reifegradmodelle beantworten nicht die Frage, wer von NIS2 betroffen ist, sondern wie gut ein Unternehmen aufgestellt ist.

NIS2 Betroffenheitsprüfung: Warum eine Selbsteinschätzung nicht ausreicht

Viele Unternehmen versuchen, ihre Betroffenheit intern zu klären. Das ist nachvollziehbar, reicht aber häufig nicht aus. Die Richtlinie lässt Interpretationsspielräume, die ohne regulatorische Erfahrung schwer sauber einzuordnen sind.

In der Praxis werden relevante Aspekte übersehen, etwa verbundene Unternehmen oder tatsächliche Abhängigkeiten in Lieferketten. Zudem bewerten Geschäftsführung und IT-Leitung die Situation oft aus unterschiedlichen Perspektiven.

Wichtig ist die klare Abgrenzung. Die Betroffenheitsprüfung klärt ausschließlich den Geltungsbereich – nicht die Umsetzung.

Verantwortung von Geschäftsführung und IT-Leitung

NIS2 adressiert ausdrücklich die Leitungsebene. Die Verantwortung beginnt bei der korrekten Einschätzung der eigenen Betroffenheit. Eine rein delegierte Bewertung ist nicht ausreichend.

Die Geschäftsführung muss sicherstellen, dass die Entscheidung nachvollziehbar und dokumentiert ist. Die IT-Leitung liefert die fachliche Grundlage. Unklare Zuständigkeiten werden von Aufsichtsbehörden kritisch bewertet.

NIS2-Betroffenheits-Checker: Klarheit in wenigen Minuten

Finden Sie jetzt heraus, ob Ihr Unternehmen von der NIS2-Richtlinie betroffen ist:

FAQ: Häufige Fragen zur NIS2-Betroffenheit

Wer ist von NIS2 betroffen?

Unternehmen und Einrichtungen, die einem der 18 Sektoren zuzuordnen sind und die relevanten Größen- oder Bedeutungsmerkmale erfüllen.

Für wen gilt NIS2 konkret?

In der Regel für Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz. In bestimmten Fällen greift die Size-Cap-Regel.

Gilt NIS2 auch für Dienstleister?

Ja, wenn sie wesentliche Leistungen für Betreiber kritischer Infrastruktur oder wichtige Einrichtungen erbringen.

Zählt meine Tochtergesellschaft dazu?

Häufig ja. Verbundene Unternehmen können gemeinsam betrachtet werden.

Ab wann muss die Betroffenheit nachgewiesen sein?

Mit der nationalen Umsetzung und insbesondere im Zusammenhang mit der Registrierung im BSI-Portal.

Fazit

Die Frage „NIS2 – wer ist betroffen?“ ist eine Managemententscheidung. Sie entscheidet über Pflichten, Verantwortung und strategischen Handlungsbedarf. Unternehmen, die ihre Betroffenheit frühzeitig und strukturiert prüfen, schaffen Klarheit – intern wie extern. Genau das ist der sachliche Einstieg in NIS2.

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